Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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II. BOStB
Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer)
v.
1. Teil: Grundpflichten
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Steuerberater sind Angehörige eines Freien Berufs und ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.
(2) Steuerberater haben gemäß § 57 Abs. 1 StBerG ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.
(3) 1Steuerberater haben sich gemäß § 57 Abs. 2 StBerG jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen ihres Berufs nicht vereinbar ist. 2Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
§ 2 Unabhängigkeit
(1) Steuerberater haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren.
(2) Steuerberater dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden können.
(3) Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gewährleistet bei
Annahme von Vorteilen jeder Art von Dritten,
Vereinbarung und Annahme von Provisionen,
Übernahme von Mandantenrisiken.
§ 3 Eigenverantwortlichkeit
(1) 1Steuerbera...