Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 165 Ermächtigung
Die Ermächtigung zur textlichen Überarbeitung u. Neuordnung des Gesetzes u. der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen wurde durch das 3. StBÄndG aufgenommen (1975); der Gesetzgeber verwies darauf, dies entspräche auch in anderen Rechtsbereichen üblichen Bestimmungen (BT-Drucks. 7/2852 S. 47). Das BMF hatte von der Ermächtigung bereits mit Bekanntmachung einer Neufassung des StBerG v. Gebrauch gemacht (BGBl I S. 2735). Seitdem ist das StBerG häufig geändert u. auch redaktionell überarbeitet worden. Der Bedarf für eine erneute textliche Überarbeitung u. eine andere Ordnung der Paragrafenfolgen wächst mit jeder Novellierung des Gesetzes.