Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 164b Gebühren
I. Allgemeines
1Die Vorschrift wurde durch das 6. StBÄndG 1994 eingefügt. Zuvor enthielten die Gebührentatbestände des StBerG (z. B. §§ 16, 39 Abs. 1 u. 2, 44 Abs. 8, 48 Abs. 3, 51 Abs. 1 u. 2) jeweils gesonderte Fälligkeits- u. Erstattungsregelungen. Die heutige Zentralisierung des kostenrechtlichen Grundprinzips in einer Norm dient damit der Gesetzesstraffung.
II. Fälligkeit, Erstattung
2Die Fälligkeitsregelung (Abs. 1) ist selbsterklärend. Vorrangiger Zweck der Erstattungsregelung (Abs. 2) ist es, dem Antragsteller einen materiellen Anreiz zu geben, wenig Erfolg versprechende Anträge zurückzunehmen u. so das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen (BHStB/Pickel, § 164b Rz. 2). Beide Absätze gelten nur, soweit Spezialregelungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. z. B. § 39 Abs. 1 u. 2).