Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
I. Allgemeines, Entwicklung
1Für die Durchführung der Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen u. berufsrechtlichen Angelegenheiten, für die früher allein die Finanzverwaltung zuständig war u. die heute als wesentliche Aufgaben auch von den Steuerberaterkammern wahrgenommen wird (§ 76 Rz. 74 ff.), hat der Gesetzgeber im EGAO 1977 auf die Verfahrensvorschriften in der AO verwiesen. Auch nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die StBK ist der Verweis auf die AO-Regelungen berechtigt nicht in Zweifel gezogen worden. Zwar mag rechtssystematisch die Anwendung des VwVfG näher liegen. Indessen bewegen sich alle Verfahrensbeteiligten (Berufsangehöriger, Kammer, ggf. FG) in der AO auf vertrauterem Terrain. Die Heranziehung der AO ist nur zulässig, solange das StBerG als das jüngere u. speziellere Gesetz keine Regelungen enthält.
2Die Ursprungsregelung des Abs. 1 Satz 1 wurde durch das 4. StBÄndG 1989 um den heutigen Abs. 2 ergänzt. Die übrigen Teile der Vorschrift stammen aus neuerer Zeit: Abs. 1 Satz 2 u. 3 wurden durch das 4. VwVfÄndG vom (Rz. 5) hinzugefügt; Abs. 3 Satz 1 entstammt dem 8. StBÄndG 2008, die Kostenregelungen gem. Abs. 3 Satz 2 bis 4 wurden durch das JStG...