Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 164 Verfahren
I. Allgemeines
1Eine Handlung kann nur dann als Ordnungswidrigkeit durch Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden, wenn entspr. Tatbestände sowie deren Verletzung u. Ahndung vor der Tathandlung gesetzlich bestimmt waren (§§ 1 u. 3 OWiG). Die besonderen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Steuersachen sind in den §§ 160 - 163 geregelt. Aufgrund der Verweisung in § 164 gelten für sie die allg. Regelungen des OWiG u. im Einzelnen bestimmte Vorschriften der AO.
II. Zuständige Behörde
2Sachlich zuständig für die Verfolgung u. Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach §§ 160 - 163 ist das Finanzamt; die Zuständigkeit mehrerer Finanzämter können auf ein Finanzamt konzentriert werden (§ 387 Abs. 2 AO). Von dieser Möglichkeit haben die Länder durch die Bildung sogenannter gemeinsamer Strafsachenstellen (in NRW: Finanzämter für Steuerstrafsachen u. Steuerfahndung) Gebrauch gemacht.
3Der Verweis auf § 410 Abs. 1 Nr. 1 AO regelt die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter (§§ 388 - 390 AO). In Betracht kommen das Finanzamt, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist, das Finanzamt, das zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens für die Abgabenangelegenheit zuständig ist oder das Finanzamt, in de...