Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient
I. Allgemeines
1Die Vorschrift ist, ebenso wie der Bußgeldkatalog des § 162, durch das 3. StBÄndG 1975 eingefügt worden. Die amtliche Begründung sagt zum Zweck der Regelung nicht viel mehr als das Gesetz selbst (BT-Drucks. 7/2852 S. 45). Ein Bußgeld ist parallel zu einem Widerruf der Anerkennung oder einem Zwangsmittel möglich (vgl. § 162 Rz. 2). Allerdings zeigt der Gesetzgeber nicht zuletzt durch die Höhe der möglichen Geldbuße bis 25.000 € (Abs. 2), dass der LStHV in besonderem Maße auf die Unzulässigkeit einer anderen wirtschaftlichen Betätigung aufmerksam gemacht wird.
II. Bußgeldtatbestand
2Der Bußgeldtatbestand ist mit Hinweis auf § 26 Abs. 2 ausreichend konkretisiert. Jede „andere wirtschaftliche Betätigung“ im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i. S. von § 4 Nr. 11 ist unzulässig u. kann von der Aufsichtsbehörde mit einer ganz erheblichen Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der möglichen Geldbuße ist zwar – gerade im Verhältnis zu § 162 – erheblich (bis zu 25.000 €). Aus Gründen einer Abschreckung u. Verhinderung anderweitiger wirtschaftlicher Betätigung ist dies aber gerechtfertigt.
III. Verfahrensfragen
3Als Täter kommt jeder in Frage, der für einen LStHV in d...