Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
I. Allgemeines
1Der Bußgeldkatalog für LStHV ist mit dem 3. StBÄndG 1975 eingeführt worden. Nach der amtlichen Begründung soll er der Finanzbehörde die zu einer wirksamen Ausübung der Aufsicht über die LStHV notwendigen Disziplinierungsmittel an die Hand geben, in deren Hintergrund für den Fall einer erfolglosen Anwendung der Bußgeldbestimmungen der Widerruf der Anerkennung des LStHV nach § 20 steht (vgl. BT-Drucks. 7/2852 S. 45). Mit den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum StBerG wurde der Bußgeldkatalog regelmäßig erweitert; so wurde im Rahmen des 6. StBÄndG 1994 das Fehlen eines angemessenen Versicherungsschutzes unter eine Bußgeldandrohung gestellt (s. Rz. 6). Insbesondere wurden durch das 7. StBÄndG 2000 die unterlassene Durchführung von Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen als Ordnungswidrigkeit neu dem Abs. 1 vorangestellt sowie die Geldbußen auf Euro umgestellt. Die Höhe der möglichen Geldbuße wurde auf 1.000 € bzw. bei gravierenderen Verstößen auf bis zu 5.000 € festgesetzt (vgl. Rz. 4 - 6). Mit dem 8. StBÄndG 2008 wurden in dieser Vorschrift systematisch entspr. den Änderungen in den allg. Regeln zum LStHV (§§ 13 - 31) die Bezeichnung „Oberfinanzdirektion“ durch „Aufsichtsbehö...BGBl 2008 I S. 666