Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 161 Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft", „Lohnsteuerhilfeverein" und „Landwirtschaftliche Buchstelle"
Literatur: App, Probleme der Erzwingung von Unterlassungspflichten durch die Finanzbehörden, z. B. nach dem Steuerberatungsgesetz, DStR 1991 S. 262; Hunsmann, Verstöße gegen das Steuerberatungsgesetz und ihre Ahndung, StBW 2014 S. 74.
I. Allgemeines
1Anders als die den Missbrauch der Berufsbezeichnungen „Steuerberater" u. „Steuerbevollmächtigter" unter Strafe stellende Vorschrift des § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist § 161 keine Strafrechts-, sondern eine Nebenrechtsnorm, deren Verletzung eine mit Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. § 133 WPO hinsichtlich der Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder „Buchprüfungsgesellschaft" oder einer solchen zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnung).
2Ähnlich dem Schutzzweck des § 132a StGB bezweckt § 161 unmittelbar den Schutz der Allgemeinheit in ihrem Vertrauen darauf, dass den Benutzern der Bezeichnungen die damit jeweils zum Ausdruck gebrachte Befugnis bzw. Qualifikation tatsächlich zukommt, dass sie m. a. W. die jeweiligen Voraussetzungen des Führungsrechts auch erfüllen. Damit werden mittelbar auch die Interessen der Führungsberechtigten geschützt. Schließlich kann man die in § 161 Abs. 1 zitierten Bezeichnungen selbst als geschützte Bezeichnungen betrachten.
II. Die geschützten Bezeichnungen
3Die Bezeichnung „S...