Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Literatur: Meng, Die neue Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz, StB 1979 S. 237; Rohweder, Neue Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) in Kraft getreten, DStR 1979 S. 651; Völzke, Die neuen Ausführungsvorschriften zur Steuerberaterordnung, DStZ (A) 1980 S. 22; Meng, Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB), StB 1991 S. 353.
I. Allgemeines
1Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, nach Anhörung der BStBK mit Zustimmung des Bundesrates (auch nach der Föderalismusreform I erforderlich, da die Durchführung des StBerG maßgeblich Länderinteressen berührt, vgl. BT-Drucks. 16/7887 S. 42) Durchführungsbestimmungen in der Form einer Rechtsverordnung zu einzelnen Vorschriften über StB, StBv u. StBG zu erlassen. § 158 ist also eine gesetzliche Ermächtigungsnorm i. S. des Art. 80 GG; die auf dieser Grundlage erlassenen Bestimmungen haben daher materiell-rechtlich Gesetzeskraft.
II. Rechtsverordnung zu Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
1. Umsetzung durch den Verordnungsgeber
2Durch das 4. u. 5. StBÄndG 1989/1990 sind die Ermächtigungstatbestände erheblich erweitert worden (vgl. insbes. die Regelungsmöglichkeiten zum Versicherungsschutz in Nr. 6). Daraufhin wurde die...BGBl I S. 537BGBl I S. 1922BGBl I S. 1679