Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
Literatur: Brangsch, Die Bedürfnisprüfung nach § 157 ZPO, DRiZ 1951 S. 125; Gerhard, Das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1975 S. 109; v. Coelln/Gräfe, Rechtsbeistand und Prozessagent, NWB F. 30, 533.
I. Prozessagenten (Abs. 1)
1. Normadressaten
1Die bisherige Regelung des § 11 über Prozessagenten ist aufgehoben worden. Zum Zwecke des Bestandsschutzes ist eine entspr. Regelung in § 157 Abs. 1 aufgenommen worden. Nach seinem Wortlaut war § 11 a. F. ausdrücklich an Prozessagenten adressiert, denen „vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift das mündliche Verhandeln vor Gericht aufgrund des § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gestattet worden ist".
2Die Prozessagenten bilden keine eigenständige Berufsgruppe; sie gehören vielmehr der Gruppe der Rechtsbeistände an, deren Befugnisse zur Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten sich nach dem RBerG bestimmte (Art. 1 § 1 RBerG). Die im Anschluss an die preußische Verwaltungsübung verwendete Bezeichnung „Prozessagent" dient lediglich der Kennzeichnung der einem Rechtsbeistand durch Anordnung der Justizverwaltung gestatteten besonderen Funktion des mündlichen Verhandelns vor Gericht.
3Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom (BGBl I S. 2840) wurden das RBerG durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) e...