Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Literatur: Halaczinsky, Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes am in Kraft getreten, Stbg 1994 S. 349; Mittelsteiner, Das neue Berufsrecht der Steuerberater, Beihefter zu DStR 1994/37.
I. Allgemeines
1Durch die Übergangsvorschriften nach § 157b a. F. = § 156 n. F. wird eine Rechtsangleichung von Verhältnissen der vormaligen DDR an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Die Vorschrift beschränkt sich nach dem 7. StBÄndG 2000 auf die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, u. zwar auf die besondere Berücksichtigung spezifischer, nicht unmittelbar vergleichbarer Vorbildungsvoraussetzungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 3 a. F.). Diese Übergangsregelung ist ausschließlich Bewerbern aus den neuen Bundesländern vorbehalten bzw. für Bewerber bestimmt, die dort oder in der vormaligen DDR die entspr. Voraussetzungen erfüllt haben.
II. Gleichstellung des Fachschulabschlusses
2So wird zunächst ein in der vormaligen DDR vor der deutschen Einigung erworbener Fachschulabschluss als Qualifikationsnachweis i. S. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 a. F. anerkannt; Gleiches gilt, soweit der Fachschulabschluss zwar nach der deutschen Einigung erfolgt ist, die Ausbildung jedoch ...