Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
I. Allgemeines
1Aus Anlass des 4. StBÄndG 1989 sind in § 157a a. F. in mehrfacher Hinsicht Besitzstandsregelungen als Folgeregelungen anderer Änderungen des 4. StBÄndG 1989 getroffen worden. Im Rahmen des 5. StBÄndG 1990 wurde die Regelung in Abs. 3 nachgebessert (vgl. Rz. 6). Mit dem 7. StBÄndG 2000 wurden diese Regelungen in den neu gefassten § 155 aufgenommen.
II. Befugnis der landwirtschaftlichen Berufsvertretungen nach § 4 Nr. 8 (Abs. 1)
2§ 4 Nr. 8 räumt nach seiner Änderung durch das 4. StBÄndG nicht nur eine erweiterte Befugnis zur Steuerrechtshilfe ein. Die Gesetzesänderung stellte auch klar, dass landwirtschaftliche Berufsvertretungen i. S. von § 4 Nr. 8 nur noch in vereinsrechtlicher Form organisiert sein dürfen; sie verlangte weiter, dass die Steuerrechtshilfe nur durch Personen geleistet werden darf, die zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" berechtigt sind (vgl. § 4 Rz. 63).
3Die Besitzstandsregelung des § 155 Abs. 1 läuft darauf hinaus, dass Vereinigungen nach § 4 Nr. 8 a. R., auch wenn sie in anderer Rechtsform betrieben wurden, zur Steuerrechtshilfe im Rahmen des § 4 Nr. 8, u. zwar des erweiterten Umfangs, auf Dauer befugt blei...