Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 154 Bestehende Gesellschaften
Literatur: Mittelsteiner, Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DStR 1991 S. 328; Stöcker, Konkurrenz für Steuerberater durch Verbände und sonstige Vereinigungen, DStR 2000 S. 656.
I. Allgemeines
1§ 154 Abs. 1 regelt den Bestandsschutz für am anerkannte StBG sowie die Rechtsfolgen bei bestimmten Veränderungen nach dem . Diese Regelungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung der Kapitalbindung gem. § 50a. Mit der Abschaffung der Möglichkeit der Gründung von StBG unter berufsfremder Kapitalbeteiligung wollte der Gesetzgeber ein Gefahrenpotenzial für die sog. Fremdbestimmung beseitigen (vgl. § 50a Rz. 1 ff.). Nach dem ersten Stichtag hat die Anerkennung als StBG die Bindung des Kapitals an StB oder Angehörige verwandter Berufe zur Voraussetzung. Dem nicht entsprechende sog. Alt-Steuerberatungsgesellschaften bleiben aus historischen u. verfassungsrechtlichen Gründen ohne Anpassung an die neue Rechtslage anerkannt (§ 154 Abs. 1 Satz 1). Bei ihnen blieb der Erwerb von Beteiligungen durch Berufsfremde nach altem Recht sogar danach noch, in der Zeit vom bis einschließlich , vorübergehend möglich. Diese Möglichkei...BGBl I S. 1959