Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 152 Tilgung
I. Allgemeines
1Während § 93 die Verjährung noch nicht geahndeter Berufspflichtverletzungen regelt, sieht § 152 die Tilgung einer berufsgerichtlichen Maßnahme u. Rüge nach bestimmten Fristabläufen vor; vergleichbar ist dies mit den nach §§ 45 ff. BZRG vorgesehenen Tilgungsfristen für strafgerichtliche Verurteilungen.
2Allerdings enthält § 152 keine Bestimmung über die Tilgung der Ausschließung aus dem Beruf. Den Bedenken gegen eine Nichttilgbarkeit dieser berufsgerichtlichen Maßnahme wegen Art. 12 GG, insbes. im Hinblick auf die vom BVerfG in seinem Beschluss v. - 1 BvR 1287/83 - (BVerfGE 66 S. 337) für den Berufsausschluss eines RA geäußerte Rechtsauffassung, hat das 4. StBÄndG 1989 (BGBl I S. 1062) in § 48 Abs. 1 Nr. 2 Rechnung getragen wonach eine Wiederbestellung zum StB oder StBv nach Ausschluss aus dem Beruf nach Ablauf von acht Jahren erfolgen kann.
3Danach dürfte für die Ausschließung aus dem Beruf auch eine Tilgung aus den Akten gem. § 152 anzunehmen sein, wenn nach Ablauf von mindestens acht Jahren eine Wiederbestellung des aus dem Beruf Ausgeschlossenen erfolgt. Dies wird bestätigt durch die durch das 6. StBÄndG 1994 erfolgte Anfügung in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hs. 2 (BGBl I S. 1387), wonach bei...