Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
I. Allgemeines
1§ 151 regelt die Vollstreckung rechtskräftig verhängter berufsgerichtlicher Maßnahmen u. der festgesetzten Verfahrenskosten.
2Als Sondervorschrift wird § 151 durch einige mit dem berufsgerichtlichen Verfahren vereinbare Vollstreckungsregelungen der StPO ergänzt, z. B. durch § 449 StPO, der als Voraussetzung jeder Vollstreckung die Rechtskraft der entspr. gerichtlichen Entscheidung verlangt; auch ist die Zuständigkeit der StA als Vollstreckungsbehörde, so wie es § 451 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren vorschreibt, ebenso für das berufsgerichtliche Verfahren gegeben.
3Was die Vollstreckung von Geldbußen anlangt, findet das Justizbeitreibungsgesetz gem. § 459 StPO, § 153 entspr. Anwendung. Das Gleiche gilt für die Beitreibung der festgesetzten Verfahrenskosten (vgl. § 146 Rz. 4, 5).
4Eine Eintragung der berufsgerichtlichen Maßnahmen findet nur in die jeweiligen, bei der zuständigen StBK geführten Akten des Berufsangehörigen statt; eine Eintragung in das Berufsregister kennt das StBerG nicht, weil es anders als das Strafregister keine berufsgerichtliche Maßnahmen enthält.
5Die Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen u. Verfahrenskosten kann nicht durch ein Ausscheiden des betroffenen Berufsangehörigen aus dem Beruf nach ...