Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer
I. Allgemeines
1§ 150 regelt die Frage, wann die StBK die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens übernehmen muss.
2Da die Staatskasse im berufsgerichtlichen Verfahren keine Verfahrenskosten u. außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu tragen hat, tritt die StBK in jedem Fall an ihre Stelle (, StB 1980 S. 37). Denn der Grund für die Entlastung der Staatskasse durch die StBK liegt darin, dass allein sie die Interessen des Berufsstands vertritt u. durch das berufsgerichtliche Verfahren für die Reinhaltung des Berufsstands zu sorgen hat.
3Die Kostenregelung des § 150 ist § 198 Abs. 1 BRAO angelehnt; die dortige Kostenregelung für das anwaltsgerichtliche Verfahren entspricht der für das gerichtliche Verfahren steuerberatender Berufe.
4Dennoch sollte eine gesetzliche Neuregelung der generellen Kostenübernahme durch die StBK nach § 150 angestrebt werden, da, anders als im Anwaltsgerichtsverfahren gem. § 204 Abs. 3 Satz 4 BRAO, im berufsgerichtlichen Verfahren steuerberatender Berufe die verhängten Geldbußen von Gesetzes wegen nicht den StBK, sondern ausschließlich der Staatskasse zufließen, die auch für ihre Beitreibung zusammen mit den Verfahrenskosten zu sorgen hat (§ 151 Abs...