Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
I. Allgemeines
1§ 149 regelt die Kostentragung für das Verfahren nach § 82. In diesem Verfahren prüft die Kammer für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen beim zuständigen LG die Rechtmäßigkeit einer vom Vorstand der StBK gegen den betroffenen Berufsangehörigen ausgesprochenen Rüge auf dessen Antrag, nachdem sein Einspruch gegen die Rügeerteilung vom Kammervorstand verworfen worden ist (vgl. § 82 Rz. 12).
2Es handelt sich um ein Sonderverfahren, auf das die Kostenregelung des § 148 nur insoweit Anwendung findet, als § 149 keine eigene Regelung trifft oder ausdrücklich die entspr. Anwendung einer bestimmten Kostenregelung in § 148 vorsieht.
3Systematisch gehört § 149 eigentlich zu § 82.
4Auch für dieses Verfahren gilt der allg. Grundsatz des Kostenrechts im berufsgerichtlichen Verfahren, dass die Staatskasse keine Kosten trägt, sondern statt dessen die StBK gem. § 150 mit den Verfahrenskosten zu belasten ist, wenn sie weder von dem betroffenen Berufsangehörigen noch von einem Dritten zu tragen sind; dies gilt auch dann, wenn das Berufsgericht nach § 149 eine Ermessensentscheidung über die Kostentragung trifft.
II. Kostenpflicht im Verfahren nach § 82
5Genauso wie im berufsgerichtliche...