Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 148 Kostenpflicht des Verurteilten
I. Allgemeines
1§ 148 enthält eine materielle Kostenregelung für das berufsgerichtliche Hauptverfahren, während die §§ 147, 149 eine solche für die dort genannten Sonderverfahren nach §§ 116 Abs. 2, 115 Abs. 2 u. 82 vorsehen.
2§ 148 stellt gegenüber den allg. Kostenvorschriften der §§ 465, 473 Abs. 1 Satz 1, 473 Abs. 4, 473 Abs. 6 Nr. 1 StPO eine Sonderregelung dar, so dass eine entspr. Anwendung dieser allg. strafprozessualen Kostenbestimmungen auf das berufsgerichtliche Verfahren ausscheidet.
3Die Kostenvorschriften der StPO im Übrigen können dagegen insoweit analoge Anwendung finden, als sie nicht dem besonderen Charakter des berufsgerichtlichen Verfahrens widersprechen; so ist aber z. B. kein Raum für die Kostenbestimmungen der §§ 467 Abs. 3, 468, 470, 471, 472, 472a, 472b, 473 Abs. 1 Satz 2 u. 3, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 2 StPO, weil es die dort geregelten Kostenfälle im berufsgerichtlichen Verfahren nicht gibt.
4Im Übrigen können die Kostenbestimmungen der StPO, wie z. B. §§ 464, 464b, 466, 467 Abs. 1, 2, 4 u. 5 StPO, analog herangezogen werden.
5Außerdem ist bei allen Kostenentscheidungen darauf zu achten, dass die Staatskasse in keinem Fall mit Verfahrenskosten oder notwendigen Auslagen des Betroffenen belastet...