Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
I. Allgemeines
1§ 147 regelt die materielle Kostentragung bei Rücknahme eines Antrags nach § 116 Abs. 2 u. bei Verwerfung eines Antrags nach § 115 Abs. 2.
2Es gilt auch hier der allg. Grundsatz, dass derjenige, der ein Verfahren in Gang setzt oder betreibt, bei Rücknahme bzw. Erfolglosigkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat.
3Nach § 146 sind dies nur die Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden.
II. Kostenpflicht im Verfahren nach § 116 Abs. 2
4Ein Berufsangehöriger kann bei Nichteinleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens durch die StA, wenn in den Gründen des ablehnenden Beschlusses dennoch eine schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits bejaht oder offen gelassen worden ist, eine gerichtliche Entscheidung zum Zwecke der Selbstreinigung gem. § 116 Abs. 2 Satz 2 u. 3 beantragen.
5§ 147 Abs. 1 bestimmt für ein solches Verfahren ausdrücklich, dass im Falle der Antragsrücknahme durch den Berufsangehörigen diesem die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Einer solchen besonderen Regelung bedurfte es nur deshalb, weil es sich bei dem Antrag nicht um ein Rechtsmittel handelt, für dessen Rücknahme sich die Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO, § 153 ergibt.
6Das Gericht muss in diesem Fall eine geso...