Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 145 Bestellung eines Vertreters
I. Allgemeines
1Da das Berufs- oder Vertretungsverbot keine endgültige Maßnahme darstellt, hat die StBK dafür zu sorgen, dass diese Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit nicht gleichzeitig den betroffenen Berufsangehörigen oder seine Klientel schädigen.
2Ohne Bestellung eines Vertreters kann ein Berufs- oder Vertretungsverbot einen völligen Existenzverlust des Berufsangehörigen bedeuten.
3In der Regel ist daher zur Aufrechterhaltung der Steuerberater- bzw. der Steuerbevollmächtigtenpraxis die Bestellung eines Vertreters unabweisbar.
4Das ist Aufgabe der StBK als Institution der Berufsaufsicht.
5§ 145 regelt einen Spezialfall der in § 69 vorgesehenen Vertreterbestellung. Während § 69 Abs. 1 früher eine Kannbestimmung enthielt, ist er durch das 6. StBÄndG 1994 (BGBl I S. 1387) in eine Mussvorschrift abgeändert worden, so dass beide Vorschriften praktisch parallel laufen, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass in § 145 auf § 69 Abs. 2 - 4 verwiesen wird.
II. Voraussetzungen für eine Vertreterbestellung
6Die Voraussetzungen für eine Vertreterbestellung ergeben sich aus der unter Rz. 1 - 3 beschriebenen Zweckbestimmung dieser Maßnahme. Sie weichen nach der Neuregelung des § 69 hiervon nicht mehr a...