Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 143 Aufhebung des Verbots
I. Allgemeines
1§ 143 ergänzt die Regelung des § 142 u. zeigt ebenfalls den vorläufigen Charakter der Verbote gem. §§ 134 ff.
2Er enthält keine Automatik wie § 142, sondern verlangt eine gerichtliche Überprüfung. Anders als bei § 142 ist für § 143 nur Raum, solange das berufsgerichtliche Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Gemäß § 143 bedarf es der ausdrücklichen Aufhebung des Berufs- oder Vertretungsverbots durch das Berufsgericht.
3Während § 142 nicht die Rechtskraft der dort genannten gerichtlichen Entscheidungen voraussetzt, treten nach § 143 die Verbote erst mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses außer Kraft.
4Materielle Voraussetzung einer Aufhebung nach § 143 Abs. 1 ist, dass die Voraussetzungen des § 134 nicht oder nicht mehr vorliegen. Dies kann auch darauf beruhen, dass dem Gericht neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden oder dass es zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt.
II. Voraussetzungen der gerichtlichen Aufhebung
5Das Berufungsgericht entscheidet nicht nur auf Antrag des Betroffenen oder der StA, sondern hebt von Amts wegen das verhängte Berufs- oder Vertretungsverbot auf, wenn es die Voraussetzungen des § 134 nicht (mehr) für gerechtfertigt hält.
6Das ka...