Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 142 Außerkrafttreten des Verbots

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Allgemeines

1Durch die Regelung über das Außerkrafttreten eines Berufs- oder Vertretungsverbots in § 142 kommt der vorläufige Charakter dieser Maßnahme zum Ausdruck.

2Selbstverständlich – auch ohne gesetzliche Bestimmung – wird ein Berufs- oder Vertretungsverbot gegenstandslos, wenn die Berufszugehörigkeit des Betroffenen durch Erlöschen seiner Bestellung entfällt, da sich der Schutzzweck des Verbots erledigt hat.

3Gesetzlich sind in §§ 142, 143 Gründe des Außerkrafttretens eines Berufs- oder Vertretungsverbots geregelt.

4Nach § 142 tritt ein solches Verbot unter den dort genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes, nach § 143 aufgrund gerichtlicher Anordnung außer Kraft.

5In den Fällen des § 142 bedarf es keiner ausdrücklichen Aufhebung; allein das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen lässt die Verbotswirkungen entfallen. Allerdings schadet eine deklaratorische Feststellung des Außerkrafttretens nach § 142 nicht.

II. Außerkrafttreten durch Urteil

6Nach § 142 Nr. 1 wird das Berufs- oder Vertretungsverbot wirkungslos, „wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht"; es bedeutet nämlich, dass die in § 134 Abs. 1 genannten Voraussetzungen, dringende Gründe für die Ausschließung ...

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