Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 141 Beschwerde

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Allgemeines

1Gegen die Verhängung wie gegen die Ablehnung eines Berufs- oder Vertretungsverbots ist die sofortige Beschwerde (§ 311 StPO) statthaft.

2Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entscheidung vom LG oder OLG getroffen worden ist; es muss sich dabei aber um eine erstinstanzliche Entscheidung i. S. von § 134 handeln.

3Eine Beschwerdeentscheidung des OLG ist demnach nicht mehr anfechtbar; denn eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen ( StbSt (R) 3/85; AnwSt (B) 21/62, BGHSt 19, 4; Engelhardt, StB 1987 S. 165 Nr. 37).

4Das gilt selbstverständlich auch in den Fällen, in denen das OLG im Beschwerdeverfahren erstmals eine Maßnahme nach § 134 verhängt oder aber statt des Berufsverbots ein Vertretungsverbot ( AnwSt (B) 21/62, BGHSt 19, 4; Beschluss v. - AnwSt (B) 4/64, BGHSt 20 S. 68) oder umgekehrt ausgesprochen hat. Denn nach § 141 soll das Rechtsmittelverfahren auf eine Instanz beschränkt bleiben.

II. Beschwerdebefugnis

1. Beschwerdebefugnis des Berufsangehörigen

5Der StB, der StBv oder ein Berufsangehöriger nach § 74 Abs. 2 kann gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss einl...

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