Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 141 Beschwerde
I. Allgemeines
1Gegen die Verhängung wie gegen die Ablehnung eines Berufs- oder Vertretungsverbots ist die sofortige Beschwerde (§ 311 StPO) statthaft.
2Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entscheidung vom LG oder OLG getroffen worden ist; es muss sich dabei aber um eine erstinstanzliche Entscheidung i. S. von § 134 handeln.
3Eine Beschwerdeentscheidung des OLG ist demnach nicht mehr anfechtbar; denn eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen ( StbSt (R) 3/85; AnwSt (B) 21/62, BGHSt 19, 4; Engelhardt, StB 1987 S. 165 Nr. 37).
4Das gilt selbstverständlich auch in den Fällen, in denen das OLG im Beschwerdeverfahren erstmals eine Maßnahme nach § 134 verhängt oder aber statt des Berufsverbots ein Vertretungsverbot ( AnwSt (B) 21/62, BGHSt 19, 4; Beschluss v. - AnwSt (B) 4/64, BGHSt 20 S. 68) oder umgekehrt ausgesprochen hat. Denn nach § 141 soll das Rechtsmittelverfahren auf eine Instanz beschränkt bleiben.
II. Beschwerdebefugnis
1. Beschwerdebefugnis des Berufsangehörigen
5Der StB, der StBv oder ein Berufsangehöriger nach § 74 Abs. 2 kann gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss einl...