Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
Literatur: Gehre, Das Berufs- und Vertretungsverbot, DStR 1966 S. 62.
I. Allgemeines
1Durch eine wirksame Sanktion, wie sie § 140 Abs. 1 androht, u. eine effektive Überwachung, wie sie § 140 Abs. 2 vorsieht, soll die Durchsetzung des verhängten Berufs- oder Vertretungsverbots sichergestellt werden.
2Der Verstoß gegen ein solches Verbot stellt eine Berufspflichtverletzung dar, die ohnehin nach §§ 89, 90 berufsgerichtlich zu ahnden ist (vgl. § 90 Rz. 52); § 140 Abs. 1 enthält also an sich nur eine Klarstellung (vgl. Rz. 9).
3Die Vorschrift regelt dagegen nicht den Verstoß gegen ein rechtskräftiges, auf Ausschließung aus dem Beruf lautendes Urteil; denn mit Rechtskraft eines solchen Urteils gehört der Betroffene nicht mehr zum Kreis der Berufsangehörigen, so dass er nicht mehr berufsgerichtlich belangt werden kann.
4Es kann dann nur noch nach § 160 gegen ihn – wie gegenüber jedermann – vorgegangen werden, also nach allg. Ordnungswidrigkeitenrecht.
II. Ahndung der Zuwiderhandlung
5Die Zuwiderhandlung gegen ein Berufs- oder Vertretungsverbot kann nur nach Inkrafttreten des Verbots u. nur solange begangen werden, wie das Verbot besteht, also vom Erlass des das Verbot aussprechenden Beschlusses an (§...