Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 139 Wirkungen des Verbots
I. Allgemeines
1Durch die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots verliert der Betroffene nicht seine Rechtsstellung als Berufsangehöriger. Seine Bestellung als StB oder StBv wird dadurch nicht berührt. Denn es handelt sich hierbei nur um vorläufige Schutzmaßnahmen, wie sich insbesondere aus §§ 142, 143 ergibt.
2Zwar richten sich die in § 139 Abs. 2 u. 3 geregelten Verbote ihrem Wortlaut nach nur gegen StB u. StBv; ihrem Regelungszweck entspr. beziehen sie sich aber auch auf den Personenkreis nach § 74 Abs. 2. Insoweit beinhalten diese Verbote den Entzug der Geschäftsführungs- u./oder Vertretungsbefugnis in Bezug auf eine StBG.
3Trotz des Berufs- oder Vertretungsverbots bleiben jedoch alle Rechtshandlungen des Betroffenen rechtswirksam (§ 139 Abs. 5); allerdings können ihn Gerichte u. Behörden nach § 140 Abs. 2 zurückweisen.
4Das öffentliche Interesse am Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter verlangt, dass die Verhängung eines (vorläufigen) Berufs- oder Vertretungsverbots sofort eingreift. Deshalb wird das Verbot schon mit Verkündigung des Gerichtsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung wirksam, u. zwar auch dann, wenn dieser in Abwesenheit des Betroffenen ergeht.
5Da die Zustellung des Beschlusses an ihn nach