Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 138 Zustellung des Beschlusses
I. Allgemeines
1Über den Begründungszwang nach § 34 StPO, § 153 für anfechtbare u. ablehnende Entscheidungen hinaus schreibt § 138 Satz 1 vor, dass alle Beschlüsse im Verfahren über die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots dem Begründungszwang unterliegen.
2Daher sind auch sämtliche Beschlüsse des BGH zu begründen, gleichgültig ob sie ein Berufs- oder Vertretungsverbot aussprechen oder einen entsprechenden Antrag ablehnen.
3Wegen der besonderen Tragweite der in einem solchen Verfahren getroffenen Entscheidungen bedürfen diese nach § 138 Satz 2 auch der Zustellung an den Betroffenen, damit seine Kenntnisnahme sichergestellt ist.
II. Entscheidungsgründe
4Der in § 138 Satz 1 geregelte Begründungszwang enthält zwar keinen Hinweis auf Inhalt u. Umfang der Beschlussbegründung. Sie bestimmen sich aber nach dem Zweck des Begründungszwangs.
5Der Betroffene soll die Entscheidungsgründe erfahren, um die Frage der Rechtsmitteleinlegung zu klären u. um ggf. eine Rechtsmittelbegründung geben zu können. Ferner dient die Entscheidungsbegründung dem Rechtsmittelgericht als Prüfungsgrundlage.
6Die Entscheidungsgründe müssen daher in zweckentsprechender Weise dartun, ob die Entscheidung auf rechtli...