Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
I. Allgemeines
1§ 137 sieht die erleichterte Möglichkeit der Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Anschluss an die zwar noch nicht rechtskräftige, aber aufgrund einer Hauptverhandlung ausgesprochene Ausschließung aus dem Beruf vor.
2Sie erfolgt in einer mündlichen Anschlussverhandlung mit denselben Verfahrensbeteiligten wie in der Hauptverhandlung; zu dieser mündlichen Verhandlung bedarf es aber anders als nach § 135 keiner besonderen Ladung; es reicht vielmehr die Terminsladung zur vorausgegangenen Hauptverhandlung aus.
3Praktisch führt diese Möglichkeit zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des auf Berufsausschließung lautenden Hauptsacheurteils.
4Das bedeutet, dass eine Maßnahme nach §§ 134, 137 ausgeschlossen ist, wenn das Hauptsacheurteil rechtskräftig ist, z. B. immer dann, wenn in der Revisionsinstanz ein auf Ausschließung erkennendes Urteil ergeht oder die Revision gegen ein auf Ausschließung lautendes Berufungsurteil verworfen bzw. zurückgewiesen wird.
5Nur im ersten u. zweiten Rechtszug ist somit überhaupt ein Verfahren nach § 137 zulässig.
6Die Möglichkeit des § 137 verbietet nicht, statt einer Anschlussverhandlung eine mündliche Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt na...