Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 135 Mündliche Verhandlung
I. Allgemeines
1Auch im Verfahren über die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots gilt der Grundsatz der Mündlichkeit. Nicht nur, wenn ein solches Verbot tatsächlich verhängt wird, ist die mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben, sondern schon dann, wenn eine solche Maßnahme in Betracht kommen kann.
2Fehlen allerdings bereits die formellen Voraussetzungen nach § 134, kann selbstverständlich ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine solche überflüssig wäre. Denn Sinn der mündlichen Verhandlung ist es, die materiellen Gründe zu erörtern, die für u. gegen ein Berufs- oder Vertretungsverbot sprechen.
3Die Entscheidung ergeht immer in Form eines Beschlusses, gleichgültig ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder nicht. Allerdings wirken nur an der Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ehrenamtliche Beisitzer mit, anders beim BGH gem. § 97 Abs. 2.
4Der Beschluss über die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots soll am Schluss der mündlichen Verhandlung oder spätestens am elften Tag danach verkündet werden (§ 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 153; Koslowski, StBerG, § 135 Rz. 3). Ein Verstoß hiergegen führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung (