Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 133 Verfahren
I. Allgemeines
1Während § 132 die Anordnung der Beweissicherung regelt, behandelt § 133 die Durchführung der Beweissicherung.
2Wenngleich im Anordnungsbeschluss der Inhalt der Beweiserhebung – Beweisthema u. Beweismittel – festgelegt wird, so ist das Gericht im Übrigen frei, in diesem Rahmen den Umfang des Verfahrens zu bestimmen (§ 133 Abs. 1 Satz 2).
3Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 wird das LG allerdings verpflichtet, innerhalb des im Anordnungsbeschluss abgesteckten Rahmens von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen. Es hat dabei alle be- u. entlastenden Umstände aufzuklären.
4§ 133 Abs. 1 schreibt also den Amtsermittlungsgrundsatz für das Verfahren der Beweissicherung vor. Maßgeblich ist allein der Zweck der Beweissicherung. Dieser besteht darin, für ein etwaiges späteres Verfahren auf Wiederbestellung oder für ein wiederaufgenommenes berufsgerichtliches Verfahren alle Beweise zu sammeln, die für eine Ausschließung aus dem Beruf – wäre das eingestellte Berufsgerichtsverfahren zu Ende geführt worden – relevant sein können.
5Die Kosten einer Beweissicherung sind gem. § 148 Abs. 1 Satz 1 u. 2 ganz oder teilweise dem Betroffenen aufzuerlegen; im Übri...