Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 132 Anordnung der Beweissicherung
I. Allgemeines
1Das StBerG enthält in den §§ 132, 133 spezielle Vorschriften über eine Beweissicherung im berufsgerichtlichen Verfahren.
2Zweck ist die Sicherstellung von Beweisen bei schwerwiegenden Berufspflichtverletzungen, wenn eine berufsgerichtliche Ahndung durch Beendigung der Berufszugehörigkeit des Betroffenen entfällt. Denn wenn ein Betroffener vor rechtskräftigem Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens aus der Berufszugehörigkeit ausscheidet, sieht § 125 Abs. 3 Nr. 1 zwingend die Verfahrenseinstellung vor.
3Nicht selten verzichtet ein StB oder StBv gerade während eines gegen ihn laufenden berufsgerichtlichen Verfahrens auf seine Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, um so einer drohenden Ausschließung aus dem Beruf zuvorzukommen. Abgesehen von der Vermeidung der Peinlichkeit eines solchen Verfahrens strebt er einen gewissen Zeitgewinn an, um danach die erneute Berufszulassung zu betreiben.
4Aber nicht nur bei Verzicht des Berufsangehörigen selbst, sondern auch bei Rücknahme oder Widerruf seiner Bestellung gem. § 46 ist es geboten, die Beweise über sein angeblich berufswidriges Verhalten zu sichern, wenn dies bei Durchführung des beruf...