Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 130 Einlegung der Revision und Verfahren
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986 S 303; Gribbohm, Die ehrengerichtlichen Berufs- und Vertretungsverbote in der Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 911.
I. Allgemeines
1Während § 129 die Statthaftigkeit (Zulässigkeit) der Revision regelt, bestimmt § 130, wie dieses Rechtsmittel in zulässiger Weise erhoben werden muss u. nach welchen Vorschriften das Revisionsverfahren abläuft.
II. Revisionseinlegung
2Die Revisionseinlegung vollzieht sich genauso wie die Einlegung der Berufung. Sie ist form- u. fristgebunden. Der Berufsangehörige bedarf hierzu keines Verteidigers.
1. Frist
3Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt eine Woche. Der Beginn der Frist hängt davon ab, ob das Berufungsurteil in An- oder Abwesenheit des Berufsangehörigen verkündet worden ist.
4Ist die StA Revisionsführer, beginnt die Frist immer mit der Urteilsverkündung, da sie nur in Anwesenheit des Sitzungsvertreters der StA erfolgen kann; auch dann, wenn die StA zugunsten des Berufsangehörigen Revision einlegt (§ 296 Abs. 2 StPO, § 153).
5Ist der Berufsangehörige Revisionsführer u. war er bei der Urteilsverkündung zugegen, beginnt die Revisions...