Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 129 Revision
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986 S. 303.
I. Allgemeines
1§ 129 Abs. 1 Nr. 1 - 3 enthält einen abschließenden Zulässigkeitskatalog für das Rechtsmittel der Revision im berufsgerichtlichen Verfahren.
2Nr. 1 u. 2 regeln die Zulässigkeit der Revision kraft Gesetzes; Nr. 3 die sog. Zulassungsrevision. Beide Fälle setzen ein zweitinstanzliches Urteil, also ein Urteil des OLG voraus; eine sog. Sprungrevision, wie sie § 335 StPO vorsieht, kennt das berufsgerichtliche Verfahren nicht (vgl. § 127 Rz. 2).
3Als Rechtsmittel hemmt die rechtzeitig eingelegte Revision die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, soweit ihre Anfechtung reicht (§ 343 Abs. 1 StPO, § 153).
4Im Revisionsverfahren kann nur eine Überprüfung des Urteils in rechtlicher Hinsicht erfolgen; eine neue Tatsachenfeststellung findet hier nicht mehr statt (§ 337 StPO, § 153).
5Die absoluten Revisionsgründe des § 338 StPO gelten im berufsgerichtlichen Verfahren entsprechend (§ 130 Abs. 3 Satz 1, § 153). So begründet es einen absoluten Verfahrensfehler i. S. von § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein Urteil in Abwesenheit des dem Berufsangehörigen bestellten Pflichtverteidigers verkündet worden ist (Engelhardt, StB 1987 S. 165 Nr. 38a).
6Über das Rechtsmittel der Revision entscheide...