Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Allgemeines

1§ 128 enthält lediglich eine Klarstellung der ohnehin nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 153 für den zweiten Rechtszug geltenden Regelung.

2Das bedeutet in Anbetracht der Bestimmung des § 113 eine einheitliche Zuständigkeit der StA beim OLG (GStA) für die berufsgerichtlichen Verfahren erster u. zweiter Instanz.

3Zuständig ist die StA des OLG, bei dem der Senat für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen gebildet ist.

4Für das Revisionsverfahren beim BGH gilt nach § 131 die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts in Karlsruhe.

II. Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug

5Im zweiten Rechtszug hat die StA vor allem die Aufgaben, die verfahrensüberleitenden Maßnahmen nach §§ 320, 321 Satz 2 StPO § 153 zu treffen, die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung des Berufsgerichts wahrzunehmen u. die Einlegung u. Begründung von Revisionen vorzunehmen u. eine Gegenerklärung zur Revision des Berufsangehörigen abzugeben.

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