Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
I. Allgemeines
1§ 128 enthält lediglich eine Klarstellung der ohnehin nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 153 für den zweiten Rechtszug geltenden Regelung.
2Das bedeutet in Anbetracht der Bestimmung des § 113 eine einheitliche Zuständigkeit der StA beim OLG (GStA) für die berufsgerichtlichen Verfahren erster u. zweiter Instanz.
3Zuständig ist die StA des OLG, bei dem der Senat für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen gebildet ist.
4Für das Revisionsverfahren beim BGH gilt nach § 131 die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts in Karlsruhe.
II. Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
5Im zweiten Rechtszug hat die StA vor allem die Aufgaben, die verfahrensüberleitenden Maßnahmen nach §§ 320, 321 Satz 2 StPO § 153 zu treffen, die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung des Berufsgerichts wahrzunehmen u. die Einlegung u. Begründung von Revisionen vorzunehmen u. eine Gegenerklärung zur Revision des Berufsangehörigen abzugeben.