Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 127 Berufung
I. Allgemeines
1Als Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile im berufsgerichtlichen Verfahren ist die Berufung statthaft; mit ihr können sowohl Fehler in tatsächlicher Hinsicht als auch Rechtsfehler gerügt werden.
2Eine Sprungrevision, wie sie § 335 StPO für das Strafverfahren vorsieht, ist hier nicht zulässig.
3Durch rechtzeitige Berufungseinlegung wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils gehemmt, u. zwar in dem Umfang, wie es angefochten wird (§ 316 Abs. 1 StPO, § 153). Insoweit hat das Berufungsgericht – der Senat für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen beim jeweils zuständigen OLG – das angefochtene Urteil in tatsächlicher u. rechtlicher Hinsicht zu überprüfen.
4Eine Nachprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens ist dagegen nicht erforderlich, sofern es nicht ausnahmsweise auch für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung ist (Gössel, JR 1982 S. 271); es fehlt nämlich an einer § 336 StPO entspr. Bestimmung.
5Zwar können Verfahrensfehler gerügt werden, dann müssen sie geprüft u. ggf. behoben werden; sie führen aber keinesfalls, auch wenn es sich um grobe Verfahrensverstöße handelt, zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Dies ergibt sich aus § 328 Abs. 1 StPO, der gem. § 153 auf das beru...