Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 126 Beschwerde
I. Allgemeines
1§ 126 regelt nur die sachliche Zuständigkeit für die Verhandlung u. Entscheidung über eine Beschwerde.
2Im Übrigen ist auf die gesetzlichen Vorschriften des Beschwerdeverfahrens in der StPO (§§ 304, 305, 306, 307, 308, 309, 311 u. 311a StPO) zurückzugreifen.
3Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen Entscheidungen richtet, die keine Urteile sind.
4Sie ist grds. unbefristet; nur dann, wenn im Gesetz die einzulegende Beschwerde als sofortige bezeichnet wird, muss sie binnen Wochenfrist eingelegt werden (§ 311 Abs. 2 StPO, § 153).
II. Zulässigkeit der Beschwerde
5Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen alle Beschlüsse des Berufsgerichts, gegen die Verfügungen seines Vorsitzenden oder eines ersuchten Richters (§ 123) statthaft, soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich der Anfechtung entzieht; also nicht nur dann, wenn im Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht eingeräumt wird, wie z. B. in §§ 118 Abs. 3 Satz 2, 141 Abs. 1 Satz 1, 141 Abs. 2. Dies folgt aus § 304 Abs. 1 StPO, § 153.
6Dagegen ist die Beschwerde grds. gegen solche Entscheidungen unzulässig, die der Urteilsfällung vorausgehen, es sei denn Dritte – also weder StA noch der betroffene Berufsangehörige sel...