Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 125 Entscheidung
I. Allgemeines
1Während § 125 gegenüber § 260 StPO eine Sonderregelung enthält – mit Ausnahme von § 260 Abs. 3 StPO, auf den § 125 Abs. 3 ausdrücklich verweist –, gelten im Übrigen für die Urteilsfindung u. -begründung die §§ 261, 263, 264, 265, 266 - 268 StPO über § 153 entsprechend.
2Nach § 264 Abs. 1 StPO, § 153 ist Gegenstand der Urteilsfindung allein der in der Anschuldigungsschrift gem. § 117 bezeichnete u. im Eröffnungsbeschluss zugelassene Sachverhalt bzw. der Sachverhalt aus einer nachgereichten Anschuldigungsschrift nach §§ 266 StPO, 120 Satz 2, § 153.
3Dagegen ist das Berufsgericht an die rechtliche Beurteilung der Anschuldigungsschrift u. des Eröffnungsbeschlusses nicht gebunden.
4Bei Abweichung von der ursprünglichen rechtlichen Beurteilung bedarf es auch hier eines entspr. Hinweises nach § 265 StPO in der Hauptverhandlung, wenngleich es im berufsgerichtlichen Verfahren nach h. M. (§ 89 Rz. 65 - 69) nur darum geht, ob das zur Entscheidung gestellte Gesamtverhalten des Berufsangehörigen eine zu ahndende schuldhafte Berufspflichtverletzung enthält. Dies verlangt der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG.
5Nachdem der gesamte Sachverhalt daraufhin in der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung untersucht worden ist, die Schlussvorträge der StA u....