Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 124 Verlesen von Protokollen
I. Allgemeines
1§ 124 beinhaltet die Durchbrechung des allg. Verfahrensgrundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme u. somit des grds. Vorrangs des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis im Strafprozess.
2Während nämlich dort der Urkundenbeweis durch Vernehmungsprotokolle nach § 251 StPO nur ausnahmsweise zulässig ist, sieht § 124 für das berufsgerichtliche Verfahren steuerberatender Berufe generell einen solchen Urkundenbeweis vor.
3Bei Widerspruch der StA oder des betroffenen Berufsangehörigen bzw. einem Antrag auf Vernehmung in der Hauptverhandlung ist eine Protokollverlesung nur unter den Ausnahmen nach § 124 Abs. 2 zulässig; sie sind auf den Fall der voraussichtlichen Verhinderung oder der Unzumutbarkeit des Erscheinens des Zeugen oder Sachverständigen wegen zu großer Entfernung beschränkt. Aus Gründen der Praktikabilität ist die Protokollverlesung rechtzeitig vor der Hauptverhandlung anzukündigen, damit im Falle des Widerspruchs eines Verfahrensbeteiligten der jeweilige Zeuge oder Sachverständige noch zur Hauptverhandlung geladen werden kann; andernfalls käme es zu einer Unterbrechung bzw. Aussetzung des Verfahrens.
4Wenn der geladene Zeuge oder Sachverständige in der Hauptverhandlung e...