Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
I. Allgemeines
1Die Regelung des § 123 über die kommissarische Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen hat in der Praxis nur geringe Bedeutung, weil durch sie kaum Arbeitserleichterung erzielt wird u. das Rechtshilfegericht selten über Spezialkenntnisse des Berufsrechts verfügt.
2Nur wenn abzusehen ist, dass Zeugen oder Sachverständige auf absehbare Zeit außerstande sein werden, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, kann eine kommissarische Vernehmung zweckmäßig sein.
3In der Praxis häufiger ist dagegen die kommissarische Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen im Rahmen des berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf Veranlassung der ermittelnden StA gem. §§ 162, 161a StPO, § 153. Eine solche steht mit § 123 in Einklang, auch wenn sie ohne Einschaltung des Berufsgerichts durchgeführt wird, weil sie eine Ermittlungstätigkeit u. keine Beweisaufnahme darstellt. Da sie allerdings später nach § 124 Abs. 1 zu Beweisaufnahmezwecken verwertet werden kann – sie entspricht nämlich einem „gesetzlich geordneten Verfahren" –, bedient sich die StA oft dieses Mittels, zumal wenn eine Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung ohnehin notwendig ist, um den hinreichenden Tatverdacht zu begründen.