Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
Literatur: Elbs/Birke, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater – Ein Überblick aus Verteidigersicht unter besonderer Berücksichtigung des Ausschließungsverfahrens, Stbg 2003 S. 373.
I. Nichtöffentlichkeit der Sitzung
1Während in allen Gerichtsverfahren im Regelfall das Prinzip der Öffentlichkeit von Verhandlung u. Entscheidungsverkündung herrscht, wie es für die ordentliche Gerichtsbarkeit, also auch für den Strafprozess, § 169 GVG vorschreibt, findet die Verhandlung u. Entscheidungsverkündung im berufsgerichtlichen Verfahren gegen StB u. StBv sowie in allen anderen berufsgerichtlichen Verfahren – insbes. im anwaltsgerichtlichen Verfahren – im Allg. in nicht öffentlicher Sitzung statt.
2Für das berufsgerichtliche Verfahren des steuerberatenden Berufs ist dies in § 122 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich geregelt. Die Nichtöffentlichkeit bezieht sich auf das gesamte Verfahren der Hauptverhandlung, also auch auf die Urteilsverkündung.
3Die Nichtöffentlichkeit der Sitzung dient vor allem dem Schutz der Persönlichkeit u. den sonstigen Interessen des Betroffenen. Dieser kann jedoch auf diesen Schutz verzichten, indem er einen entspr. Antrag auf öffentliche Verhandlung stellt. In diesem Falle ist die Herstel...