Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986 S. 297; Elbs/Birke, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater – Ein Überblick aus Verteidigersicht unter besonderer Berücksichtigung des Ausschließungsverfahrens, Stbg 2003 S. 373.
I. Allgemeines
1Anders als der Strafprozess sieht das berufsgerichtliche Verfahren gem. § 121 grds. auch eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des betroffenen Berufsangehörigen vor.
2Es bedarf deshalb nicht des Einsatzes von Zwangsmitteln, um sein Erscheinen zur Hauptverhandlung zu erzwingen. Das Verbot von Zwangsmitteln nach § 106 ist somit Grund für § 121. Denn wenn der betroffene Berufsangehörige nicht gehalten ist, sich einer Hauptverhandlung zu stellen, so darf er jedenfalls durch sein Fernbleiben nicht eine solche verhindern können.
3Dies stellt § 121 sicher, indem eine Hauptverhandlung auch ohne Berufsangehörigen durchgeführt werden kann, vorausgesetzt, er ist ordnungsgemäß geladen u. in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch in seiner Abwesenheit zur Not verhandelt werden wird.
4Durch diese Voraussetzungen soll dem Betroffenen die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG erhalten bleiben; d. h. er soll selbst ...