Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
I. Allgemeines
1Ein abgeschlossenes berufsgerichtliches Verfahren kann in aller Regel nicht erneut wieder aufgenommen werden.
2Das gilt vor allem im Fall rechtskräftiger Entscheidung. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung kann nur in den engen Grenzen einer Wiederaufnahme gem. § 359 StPO, § 153 bzw. § 362 StPO, § 153 durchbrochen werden.
3Im Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 kann das Verfahren dagegen ohne weiteres wieder aufgenommen werden, weil es hier an einer rechtskräftigen Entscheidung fehlt.
4Bei einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nach Opportunitätsgrundsätzen (§§ 153, 153a StPO, § 153) ist dagegen eine erneute Aufnahme des Verfahrens – selbst im Fall einer Einstellung durch die StA auf Grundlage des § 153 Abs. 1 StPO – nicht möglich, auch nicht bei Bekanntwerden neuer Tatsachen oder Beweismittel, da im berufsgerichtlichen Verfahren anders als im Strafverfahren der Vertrauens- u. Bestandsschutz in den einmal eingetretenen Verfahrensabschluss höhere Bedeutung verdient, zumal der Betroffene mit dieser Verfahrenserledigung einverstanden war u. sie so erst rechtlich ermöglicht hat.
5§ 119 regelt den besonderen Fall der Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens nach unanfechtbarer Ab...