Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Literatur: Jähnke, Kritische Bemerkungen zum Grundsatz der Einheit der Standesverfehlung, Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 941; Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986 S. 299.
I. Allgemeines
1Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 118 entscheidet, teilt der Gerichtsvorsitzende dem Betroffenen – so wie im Strafverfahren – die Anschuldigungsschrift mit u. fordert ihn zugleich auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt oder Einwendungen hiergegen erhebt (§ 201 Abs. 1 StPO, § 153).
2Unabhängig hiervon kann das Berufsgericht auch von Amts wegen einzelne Beweiserhebungen vornehmen bzw. nachholen lassen (§ 202 StPO, § 153).
3Erst nach Ablauf der nach § 201 Abs. 1 StPO, §153 gesetzten Frist entscheidet das Gericht – nicht allein der Vorsitzende – in der Besetzung gem. § 95 Abs. 4 Satz 1, also nur unter Mitwirkung der Berufsrichter über die Eröffnung des Hauptverfahrens.
4Bei positiver Entscheidung lautet der Beschluss nach § 118 Abs. 1 auf Zulassung der Anschuldigung. Dieser Beschluss ist dem Betroffenen nach § 120 spätestens mit der Terminladung zuzustellen. Die Terminanberaumung der Hauptverha...