Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
I. Selbstreinigungsverfahren
1§ 116 gibt dem Berufsangehörigen die Möglichkeit, von sich aus den gegen ihn erhobenen Verdacht berufswidrigen Verhaltens zu beseitigen.
2Auch wenn dieses Recht nach dem Wortlaut der Vorschrift nur dem StB oder StBv zusteht, so muss dieses Recht nach dem Schutzzweck der Norm auch für den Personenkreis des § 74 Abs. 2 gelten.
3Wer diesen Verdacht gegen einen Berufsangehörigen erhoben hat, ist gleichgültig; entscheidend ist allein, dass der Berufsangehörige in einen solchen Verdacht geraten ist u. dass der Vorstand der StBK keinen Anlass zur Rüge gem. § 81 gesehen bzw. ein berufsgerichtliches Verfahren bislang nicht eingeleitet hat.
4Hat der Vorstand eine Rüge nach § 81 erteilt, kann der Betroffene nur nach §§ 81 Abs. 5, 82 vorgehen; ein Antrag nach § 116 Abs. 1 ist ihm nach Satz 2 ausdrücklich verwehrt.
II. Antrag auf Selbstreinigung
5Ein in Verdacht berufswidrigen Verhaltens geratener Berufsangehöriger muss im Falle der Selbstreinigung nach § 116 Abs. 1 einen Antrag an die nach § 113 zuständige StA richten, gegen sich das berufsgerichtliche Verfahren nach § 114 einzuleiten. Hierdurch ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen u. die Vereinheitlichung des Rechtss...