Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
I. Klageerzwingungsverfahren
1Nach § 115 Abs. 1 hat allein der Vorstand der StBK die Kompetenz zur Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens in berufsgerichtlichen Angelegenheiten (Antrag auf gerichtliche Entscheidung); dem durch eine Berufspflichtverletzung Geschädigten (Mandant oder Finanzverwaltung) steht ein solches Recht nicht zu, wie sich aus dem ausdrücklichen Ausschluss von § 172 StPO in § 115 Abs. 4 zwingend ergibt. Allerdings kann ein Antrag des Vorstands von einem geschädigten Mandanten oder der Finanzverwaltung veranlasst sein.
2Gegen einen ablehnenden Bescheid der StA kann folglich nur der Vorstand der StBK selbst einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 115 Abs. 2 stellen. Dessen verfahrensmäßige Behandlung bestimmt sich nach §§ 173 - 175 StPO.
3Im Gegensatz dazu ist die StBK im Strafverfahren für die Klageerzwingung nicht antragsberechtigt (, NJW 1969 S. 569 für die fehlende Antragsbefugnis der Ärztekammer).
II. Voraussetzungen
1. Antrag des Kammervorstands
4Antragsbefugt ist ausschließlich der Vorstand derjenigen StBK, der der betroffene Berufsangehörige nach § 74 angehört. Da es sich um eine Aufgabe der Berufsaufsicht handelt, kann einer andere...