Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Klageerzwingungsverfahren

1Nach § 115 Abs. 1 hat allein der Vorstand der StBK die Kompetenz zur Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens in berufsgerichtlichen Angelegenheiten (Antrag auf gerichtliche Entscheidung); dem durch eine Berufspflichtverletzung Geschädigten (Mandant oder Finanzverwaltung) steht ein solches Recht nicht zu, wie sich aus dem ausdrücklichen Ausschluss von § 172 StPO in § 115 Abs. 4 zwingend ergibt. Allerdings kann ein Antrag des Vorstands von einem geschädigten Mandanten oder der Finanzverwaltung veranlasst sein.

2Gegen einen ablehnenden Bescheid der StA kann folglich nur der Vorstand der StBK selbst einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 115 Abs. 2 stellen. Dessen verfahrensmäßige Behandlung bestimmt sich nach §§ 173 - 175 StPO.

3Im Gegensatz dazu ist die StBK im Strafverfahren für die Klageerzwingung nicht antragsberechtigt (, NJW 1969 S. 569 für die fehlende Antragsbefugnis der Ärztekammer).

II. Voraussetzungen

1. Antrag des Kammervorstands

4Antragsbefugt ist ausschließlich der Vorstand derjenigen StBK, der der betroffene Berufsangehörige nach § 74 angehört. Da es sich um eine Aufgabe der Berufsaufsicht handelt, kann einer andere...

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