Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 112 Örtliche Zuständigkeit
I. Örtliche Zuständigkeit
1Während § 95 Abs. 1 die sachliche Zuständigkeit des berufsgerichtlichen Verfahrens im ersten Rechtszug regelt, bestimmt § 112 die örtliche Zuständigkeit.
2Örtlich zuständig in erster Instanz ist ausschließlich das Gericht, das für den Sitz der StBK zuständig ist, dem der Berufsangehörige zurzeit der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) angehört. Es kommt hierbei allein auf die objektiven Umstände nach § 74 an.
3Andere Gerichtsstände kommen nicht in Betracht; die Gerichtsstände der §§ 7 - 9 StPO gelten für das berufsgerichtliche Verfahren nicht; es handelt sich bei § 112 um eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit.
4Maßgebender Zeitpunkt für die Begründung der Zuständigkeit ist allein der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 114); es spielt keine Rolle, ob der StB oder StBv vor Verfahrenseinleitung, insbes. zurzeit der Berufspflichtverletzung einer anderen StBK angehört hat.
5Auch bleibt die einmal mit der Verfahrenseinleitung begründete Zuständigkeit bestehen, wenn der Berufsangehörige später seine Kammerzugehörigkeit wechselt, z. B. durch Verlegung seiner beruflichen Niederlassung in einen ...BGBl 2000 I S. 874