Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
I. Allgemeines
1§ 111 bietet die Möglichkeit, das berufsgerichtliche Verfahren mit Rücksicht auf ein anderes „gesetzlich geordnetes" Verfahren auszusetzen.
2Anders als in §§ 109, 110, die eine zwingende Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf ein Straf- oder Bußgeldverfahren bzw. auf ein Anwaltsgerichts-, Disziplinar- oder anderes Berufsgerichtsverfahren unter den dort geregelten Voraussetzungen vorsehen, handelt es sich bei § 111 um eine Kannbestimmung.
3§§ 109, 110 setzen einen im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt voraus; § 111 verlangt hingegen nur, dass in einem „gesetzlich geordneten" Verfahren über entscheidungserhebliche Fragen entschieden wird.
4Die Regelung des § 111 ist also weitergehend u. hat in erster Linie prozessökonomische Bedeutung. Sie entspricht einem allg. Verfahrensprinzip, wie es auch in § 148 ZPO, § 154d StPO, § 118b BRAO zum Ausdruck kommt.
5Es soll verhindert werden, dass sich das Berufsgericht mit einer wesentlichen Rechtsfrage befasst, die bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist. Schon um eine kontroverse Entscheidung, insbes. mit Rücksicht auf eine zu vermutende größere Sachkunde eines mit Spezialkenntnissen ausgestatteten Fachgerichts zu vermeiden, sie...