Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986 S. 296.
I. Allgemeines
1Steuerberater können gleichzeitig auch als RA, WP oder Notar bestellt oder zugelassen sein. Bei der Ahndung von Berufspflichtsverletzungen stellt sich daher stets die Frage, welche berufsspezifische Gerichtsbarkeit für die Ahndung eines im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehenden Pflichtverstoßes zuständig ist. Das verfahrensrechtliche Verhältnis wird durch § 110 u. durch die korrespondierenden Vorschriften § 118a BRAO, § 69a WPO u. § 110 BNotO geregelt: parallel laufende Verfahren in derselben Sache bei verschiedenen Berufsgerichten sollen verhindert werden.
2Demgegenüber hat § 92 das materiell-rechtliche Verhältnis mehrfacher Ahndung durch verschiedene Berufsgerichtsbarkeiten zum Gegenstand (vgl. § 92 Rz. 13). Die zusätzliche berufsgerichtliche Verfolgung einer bereits anderweitig geahndeten Verfehlung bei verbliebenem berufsspezifischen bzw. disziplinärem Überhang (vgl. § 92 Rz. 24 - 27) nach einer anderen Berufsordnung ist grds. zulässig, bei zu erwartender Ausschließung aus dem Beruf sogar geboten (vgl. Anm. WPK, WPK-Mag. 1/2005 S. 49).
3Die Verfahrensvorschrift des § 110 greift diesen materiell-rechtlichen A...