Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986 S. 295; Gruneweld, Die Berufsgerichtsbarkeit der Freien Berufe, Stbg 2002 S. 472.
I. Allgemeines
1§ 109 regelt das verfahrensrechtliche Verhältnis zwischen berufsgerichtlichem Verfahren u. Strafverfahren bei gleichem Sachverhalt, die Auswirkungen eines Freispruchs im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren u. die Wirkung tatsächlicher Feststellungen in Urteilen solcher Verfahren auf das berufsgerichtliche Verfahren.
2Das materielle Verhältnis einer strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verurteilung gegenüber einer berufsrechtlichen Ahndung bestimmt dagegen § 92.
3Nach § 109 Abs. 1 hat das Strafverfahren wegen desselben Verhaltens Vorrang vor dem berufsrechtlichen Verfahren. Durch diese Regelung soll einerseits eine doppelte Beweisaufnahme, andererseits die Gefahr widersprüchlicher Entscheidung vermieden werden. Das StBerG räumt dem Strafprozess wegen seiner effektiveren Möglichkeiten der Sachaufklärung grds. Priorität ein.
4Die mit dieser Regelung verbundene Verzögerung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann hingenommen werden, weil sie die ohnehin zu treffende materielle Prüfung gemäß § 92 vorbereitet u. da...