Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
I. Allgemeines
1§ 106 muss im Zusammenhang mit § 121 gesehen werden. Danach steht es dem ordnungsgemäß geladenen Berufsangehörigen, gegen den sich das Verfahren richtet, grds. frei, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, da auch in seiner Abwesenheit verhandelt u. entschieden werden kann. Es bedarf deshalb anders als im Strafverfahren, wo durchweg – jedenfalls in erster Instanz – Anwesenheitszwang herrscht, nicht eines Einsatzes von Zwangsmitteln gegen seine Person.
2Im berufsgerichtlichen Verfahren nach dem StBerG gilt dies für alle Instanzen. Für das Berufungsverfahren sah § 127 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum geltenden Fassung durch den Verweis auf den damaligen § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Ausnahme vor. Die Vorschrift aus dem Berufungsrecht des Strafverfahrens bestimmte, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten dessen Rechtsmittel ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen war. Lediglich in den Fällen befugter Vertretung durch einen Rechtsanwalt (z. B. Strafbefehlsverfahren) musste bei dessen Erscheinen verhandelt werden. Durch Urteil vom erklärte der EGMR diese Vorgehensweise wegen Verstoßes auf das Recht auf Verteidigung in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3c EMRK für konventionswidrig (Nr. 308...BGBl I S. 1332