Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 105 Vorschriften für das Verfahren

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)
Erster Teilabschnitt: Allgemeines

I. Allgemeines

1§ 105 besagt nichts über eine ausschließliche Regelung der Vorschriften des 3. Unterabschnitts des StBerG für das berufsgerichtliche Verfahren. Er ist vielmehr im Zusammenhang mit § 153 zu sehen, wonach die Vorschriften des GVG, der StPO u. des GKG ergänzend anwendbar sind.

2Die §§ 106 ff. enthalten also nur insofern Sonderregelungen für das berufsgerichtliche Verfahren nach dem StBerG, als die entspr. Regelungen der StPO mit dem besonderen Charakter des berufsgerichtlichen Verfahrens als standesrechtlichem Disziplinarverfahren unvereinbar sind.

3Das bedeutet allerdings nicht, dass ohne nähere Prüfung jede Norm des Strafverfahrensrechts, sofern der 3. Unterabschnitt keine ausdrückliche Sonderbestimmung vorsieht, auf das berufsgerichtliche Verfahren anwendbar wäre. Es ist vielmehr für jede einzelne Verfahrensnorm des Strafprozessrechts bzw. des Gerichtsverfassungsrechts zu prüfen, ob sie nach Wortlaut, Sinn u. Zweck des StBerG entspr. anwendbar ist.

II. Besonderheiten des Berufsgerichtsverfahrens

4Das Berufsgerichtsverfahren weist wesentliche Unterschiede zum Strafverfahren auf. Es kennt keine Freiheitsentziehung oder sonstige Freiheitsbeschränkung; eine Verhaftung, vorläufige Festnahme, zwangsweise Vorführung oder Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Anstalt sind nach § 106 ausdrücklich ausgeschlossen.

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