Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 105 Vorschriften für das Verfahren
Erster Teilabschnitt: Allgemeines
I. Allgemeines
1§ 105 besagt nichts über eine ausschließliche Regelung der Vorschriften des 3. Unterabschnitts des StBerG für das berufsgerichtliche Verfahren. Er ist vielmehr im Zusammenhang mit § 153 zu sehen, wonach die Vorschriften des GVG, der StPO u. des GKG ergänzend anwendbar sind.
2Die §§ 106 ff. enthalten also nur insofern Sonderregelungen für das berufsgerichtliche Verfahren nach dem StBerG, als die entspr. Regelungen der StPO mit dem besonderen Charakter des berufsgerichtlichen Verfahrens als standesrechtlichem Disziplinarverfahren unvereinbar sind.
3Das bedeutet allerdings nicht, dass ohne nähere Prüfung jede Norm des Strafverfahrensrechts, sofern der 3. Unterabschnitt keine ausdrückliche Sonderbestimmung vorsieht, auf das berufsgerichtliche Verfahren anwendbar wäre. Es ist vielmehr für jede einzelne Verfahrensnorm des Strafprozessrechts bzw. des Gerichtsverfassungsrechts zu prüfen, ob sie nach Wortlaut, Sinn u. Zweck des StBerG entspr. anwendbar ist.
II. Besonderheiten des Berufsgerichtsverfahrens
4Das Berufsgerichtsverfahren weist wesentliche Unterschiede zum Strafverfahren auf. Es kennt keine Freiheitsentziehung oder sonstige Freiheitsbeschränkung; eine Verhaftung, vorläufige Festnahme, zwangsweise Vorführung oder Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Anstalt sind nach § 106 ausdrücklich ausgeschlossen.